Stand: 02/2023
Allgemeine Freizeitbedingungen des CVJM Köln-Süd
Präambel
Die Freizeiten, Zeltlager und Übernachtungen des CVJM Köln-Süd bieten jungen Menschen
einen Ort der Gemeinschaft, ein abwechslungsreiches Programm aus Sport,
Erlebnispädagogik, Gruppenspielen, Kreativität und Musik. Es gibt Zeiten für gemeinsamen
Austausch und Gespräche über Gott und die Bibel.
Die Freizeiten richten sich an alle jungen Menschen, die an diesem Programm Interesse
haben und bereit sind, sich auf diese Reise einzulassen.
1. Teilnahme
Zur Teilnahme ist berechtigt, wer dem in der Ausschreibung angegeben Personenkreis
angehört. Die für die einzelnen Freizeiten angegeben Altersbeschränkungen ist bindend.
Über Ausnahmen entscheidet die Freizeitleitung.
Während der Freizeit liegt die Fürsorge- und Aufsichtspflicht der Teilnehmenden bei der
Freizeitleitung. Die Teilnehmenden haben während der Freizeit den Weisungen der
Freizeitleitung und der Mitarbeitenden Folge zu leisten. Verstöße gegen diese Regel
können einen Ausschluss von der Freizeit zufolge haben, die Entscheidung darüber obliegt
der Freizeitleitung. Der Ausschluss erfolgt ohne Erstattung des Freizeitbeitrags und auf
eigene Kosten.
Allen Teilnehmenden müssen bei Reiseantritt frei von ansteckenden Krankheiten sein.
2. Anmeldung
Je nach Freizeit erfolgt die Anmeldung online oder auf einem Anmeldeformular. Die
Anmeldenden sind verpflichtet, die Anmeldung wahrheitsgemäß auszufüllen und alle
relevanten Informationen zum Teilnehmenden über die Anmeldung mitzuteilen, dies gilt
besonders für gesundheitliche Einschränkungen.
Bei Teilnehmenden unter 18 Jahren ist die Anmeldung von den gesetzlichen Vertretern
auszufüllen. Nach Abgabe der verbindlichen Anmeldung ist nach der Anmeldebestätigung
eine Anzahlung oder auf Anforderung der gesamte Freizeitbetrag zu zahlen. Erst die
Bezahlung berechtigt zur Teilnahme an der Freizeit.
Die Packliste, die der Anmeldung beiliegt, ist dringend zu beachten, insbesondere gilt dies
für Ausweisdokumente, Impfpass und Krankenversicherung.
Die Einteilung der Zimmer obliegt der Freizeitleitung.
3. Rücktritt
Treten Teilnehmende von einer Freizeit zurück, gleichgültig aus welchen Gründen, so sind
sie verpflichtet je nach Zeitpunkt des Rücktrittes die folgenden Anteile des
Freizeitbeitrages zuzahlen:
Bis 95 Tage vor Reiseantritt 3 %
Vom 94. bis 45. Tag vor Reiseantritt 6 %
Vom 44. bis 22. Tag vor Reiseantritt 30 %
Vom 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt 50 %
Vom 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt 75 %
Ab 6 Tage vor Reiseantritt 90 %
Dies gilt auch beim Fernbleiben von der Reise ohne Abmeldung.
Tritt der CVJM Köln-Süd als Veranstalter vor Reisebeginn aufgrund von zu geringer
Teilnahme, gestiegen Kosten, höhere Gewalt, Streik, Naturkatastrophen oder personellen
Gründen von der Freizeit zurück, so ist nur der Freizeitbeitrag zu erstatten. Weitere
Schadenersatzansprüche entstehen den Teilnehmenden gegenüber dem CVJM Köln-Süd
durch eine Absage aus den zuvor genannten Gründen nicht.
4. Leistungen und Hinweise
Die genannten Preise enthalten Halb- oder Vollpension (jeweils angegeben), Organisation
und Betreuung. Ist im Freizeitbetrag eine gemeinsame An- und Abreise (Busfahrt, Bahn
u. a.) zum Ort der Freizeit enthalten, so muss dieser auch dann gezahlt werden, wenn sie
vom Teilnehmer nicht in Anspruch genommen wird.
Anpassungen des Programms, die, während der Freizeit notwendig werden, sind durch die
Freizeitleitung zulässig.
5. Haftung
Ist der CVJM Köln-Süd bei der Veranstaltung lediglich Vermittler für die beteiligten
Transport-, Veranstaltungs- und Beherbergungsunternehmen, so wird eine Haftung für
Verschuldung dieser Unternehmen oder deren Bediensteten oder Beauftragten nicht
übernommen.
Ausfall der Veranstaltung, Änderung der Fahrtrouten oder verspäteter Antritt sowie
verspätete Rückreise, die auf Ereignisse zurückzuführen sind, auf die der CVJM Köln-Süd
und dessen beauftragte Freizeitleitung keinen Einfluss hat, begründet keine
Regresspflicht.
Die Haftung für Beauftragte des Vereins, für Reise- bzw. Freizeit- oder Lagerleiter und
deren Team wird ausgeschlossen, sofern sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig ist.
Für den Unglücksfall sind alle Teilnehmenden durch eine Unfallversicherung versichert.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein
oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die
Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.